Unsere Satzung

Ein Stern für Bethlehem – Verein zur Förderung der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde München-Allach-Menzing e.V.

                                                          Neufassung 2024

Soweit in dieser Satzung die Bezeichnung einer natürlichen Person in männlicher Form verwendet wird, sind damit auch weibliche Personen und natürliche Personen sonstiger geschlechtlicher Zuordnung gemeint.

§ 1 Name und Sitz des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen „Ein Stern für Bethlehem – Verein zur Förderung der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde München-Allach-Menzing e.V.“.

  • (2) Sitz des Vereins ist München.

§ 2 Zweck

(1) Der Verein verfolgt den Zweck, die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde München-Allach-Menzing (im Folgenden Kirchengemeinde) bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Hierzu gehört die Hilfe bei der Finanzierung aller Aktivitäten der Kirchengemeinde im Rahmen des Gemeindelebens sowie insbesondere bei Erhalt und Ausstattung des Gemeindezentrums Bethlehemskirche einschließlich der Kirche, des Stadels und des Jugendhauses. Der Verein fördert dabei Projekte, die der Kirchenvorstand der Kirchengemeinde befürwortet hat. Die Maßnahmen sind im Einvernehmen mit dem Kirchenvorstand durchzuführen.

(2) Der Verein wird als Förderkörperschaft im Sinne des § 58 Nr. 1 Abgabenordnung tätig. Er beschafft Mittel und leitet diese an die Kirchengemeinde zweckgebunden für die Förderung kirchlicher Zwecke weiter. Er beschafft sich diese Mittel durch Mitgliedsbeiträge und Einwerbung von Spenden. Er kann auch Veranstaltungen durchführen, um Mittel für den Satzungszweck einzuwerben.

§ 3 Selbstlosigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden; die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben und Vergütungen, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Die Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können natürliche wie juristische Personen werden.

(2) Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Der Antrag ist an den Vereinsvorstand zu richten.

(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vereinsvorstand. Er teilt seine Entscheidung dem Bewerber schriftlich mit. Der Beitritt wird mit dem zustimmenden Beschluss des Vorstands wirksam. Lehnt der Vorstand den Antrag ab, braucht er die Ablehnung nicht zu begründen. Über eine Berufung des Bewerbers gegen die Ablehnung entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.

(4) Die Mitgliedschaft endet

  • durch den Tod des Mitgliedes,
  • durch Austritt,
  • durch Ausschluss oder
  • durch Streichung von der Mitgliederliste.

(5) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Verein zu erklären. Er wird zum Ende des Kalenderjahres wirksam, in dem die Austrittserklärung bei dem Verein eingegangen ist.

(6) Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden, insbesondere wenn es den Zwecken des Vereins zuwiderhandelt oder dessen Ansehen in der Öffentlichkeit schädigt. Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsvorstand, soweit mit zumutbarem Aufwand möglich nach Anhörung des Mitglieds. Er teilt den Ausschluss dem Mitglied schriftlich mit. Gegen diese Entscheidung steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Sie ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Ausschlussbeschlusses bei dem Verein einzulegen. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte des betreffenden Mitglieds. Die Entscheidung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

(7) Zahlt ein Mitglied für drei aufeinanderfolgende Jahre keinen Beitrag, kann es unter Androhung der Streichung von der Mitgliederliste zur Zahlung des Beitrags binnen zwei Monaten nach dem Datum des Anschreibens aufgefordert werden. Die Aufforderung hat schriftlich zu erfolgen, für ihre Wirksamkeit genügt die Absendung an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds. Erfolgt binnen der zwei Monate keine Zahlung auf die Beitragsschuld, endet die Mitgliedschaft mit Ende des Kalenderjahres, in dem die Frist abgelaufen ist. Dies gilt nicht, wenn das Mitglied der Streichung binnen der Frist widerspricht.

§ 5 Mitgliedsbeitrag und Vermögensverwaltung

(1) Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Er soll für Einzelpersonen 25 €, für andere Mitglieder, z.B. juristische Personen, 50 € jährlich nicht unterschreiten. Der Vorstand kann im Einzelfall auf Antrag die Höhe des Beitrags ermäßigen, ein Anspruch hierauf besteht nicht.

(2) Das Vereinsvermögen ist sicher in Sparguthaben oder verzinslichen Wertpapieren erster Qualität anzulegen, soweit es nicht für laufende Ausgaben benötigt wird. Eine Anlage mit Spekulations- oder Risikocharakter ist ausgeschlossen.

(3) Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung,
  • der Vereinsvorstand (§ 8 Abs. 1) und
  • der gesetzliche Vorstand (§ 8 Abs. 2).

§ 7 Die Mitgliederversammlung

(1) Der Mitgliederversammlung obliegen:

  • die Wahl der gekorenen Mitglieder des Vereinsvorstands;
  • die Wahl von zwei Kassenprüfern, die nicht Mitglied des Vereinsvorstands sein dürfen;
  • die Entgegennahme des Jahres- und des Kassenberichts und die Entlastung des Vorstands;
  • die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
  • die Beschlussfassung über Ausgaben, die sich, bezogen auf ein Projekt, auf mehr als die Hälfte des am Ende des vorangehenden Geschäftsjahres vorhandenen Vereinsvermögens beziehen; die Mitgliederversammlung kann den Vereinsvorstand zu höheren Ausgaben ermächtigen;
  • die Beratung ordnungsgemäß erstellter Anträge;
  • die Beschlussfassung über die Berufung gegen die Ablehnung der Aufnahme oder gegen den Ausschluss eines Mitglieds durch den Vereinsvorstand;
  • die Änderung der Satzung;
  • die Auflösung des Vereins.

(2) Mindestens einmal im Jahr ist eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Sie findet in den ersten 6 Monaten des Kalenderjahres zu einem für das Erscheinen der Mitglieder geeigneten Termin in München statt. Sie ist vom 1. Vorsitzenden einzuberufen, bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden. Die Mitglieder sind zu der Versammlung schriftlich unter Angabe von Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung zu laden. Die Ladungen sind mindestens 14 Tage vor dem Termin zur Post zu geben und an die letzte dem Verein bekannte Anschrift eines Mitglieds zu richten. Ort und Zeitpunkt der Versammlung sollen außerdem, ohne dass dies für eine ordnungsgemäße Ladung erforderlich ist, in den Schaukästen der Kirchengemeinde sowie im Rahmen der Abkündigungen in den letzten beiden regulären Gottesdiensten vor der Versammlung, die jeweils in den der Kirchengemeinde zugehörigen Kirchen abgehalten werden, bekannt gegeben werden.

(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können in dringenden Fällen vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden einberufen werden. Sie müssen einberufen werden, wenn dies mindestens 3 Mitglieder des Vereinsvorstands oder mindestens 20 % der Mitglieder unter Angabe des Zwecks der Versammlung und der für die Einberufung maßgebenden Gründe schriftlich beantragen. Im Übrigen gilt Absatz 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass sich die Ladungsfrist in dringenden Fällen auf 7 Tage verkürzt.

(4) Anträge von Mitgliedern, die in der Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, müssen mindestens 8 Tage vorher beim einladenden Vorsitzenden schriftlich eingereicht werden.

(5) Die Mitgliederversammlung leitet der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Ist weder der 1. noch der 2. Vorsitzende anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter mit der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Für die Wahlen gemäß Absatz 1 ist die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und einer vorhergehenden Diskussion einem Wahlleiter oder Wahlausschuss zu übertragen, sofern die Versammlung nicht mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder etwas anderes beschließt. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter; sie muss schriftlich durchgeführt werden, wenn mindestens ein Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

(6) Abstimmungs- und wahlberechtigt sind alle Mitglieder. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Vollmacht ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen und gegenüber dem Versammlungsleiter nachzuweisen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei andere Mitglieder vertreten.

(7) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht in dieser Satzung oder durch Gesetz anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins erfordern die Zustimmung von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.

§ 8 Der Vorstand

(1) Der Vereinsvorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassenwart als gekorenen Mitgliedern sowie dem Inhaber der Pfarrstelle, deren Sprengel gemäß Dienstordnung das Gebiet der ehemaligen Kirchengemeinde München-Bethlehemskirche ganz oder in seinen wesentlichen Teilen vorrangig umfasst, als geborenem Mitglied. Der Inhaber der Pfarrstelle kann durch schriftliche Erklärung an den Vereinsvorstand mit der Wahrnehmung seiner Aufgaben im Vereinsvorstand ein Mitglied des Kirchenvorstands betrauen.

(2) Gesetzlicher Vorstand gemäß § 26 BGB sind der 1. und der 2. Vorsitzende sowie der Kassenwart. Zur Vertretung des Vereins sind jeweils zwei von ihnen gemeinsam berechtigt. Sie sind dem Verein gegenüber an die Beschlüsse des Vereinsvorstands gebunden.

(3) Die gekorenen Mitglieder des Vereinsvorstands werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Frist rechnet vom Tag der Wahl an. Jedes Vorstandsmitglied bleibt bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Die Mitgliederversammlung kann vor Ablauf der Dreijahresfrist durch Wahl eines Nachfolgers ein Vorstandsmitglied abberufen. Fällt ein Vorstandsmitglied während der Wahlperiode weg, so kann sich der Vereinsvorstand durch einstimmigen Beschluss durch Zuwahl eines Vereinsmitglieds ergänzen.

(4) Dem Vereinsvorstand obliegen die Geschäftsführung, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er entscheidet durch Beschluss über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung oder dem Vorsitzenden vorbehalten sind. Er kann im Rahmen dieser Satzung durch Beschluss die Geschäfte innerhalb des Vereinsvorstands aufteilen.

(5) Sitzungen des Vereinsvorstands werden vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, unter Mitteilung einer Tagesordnung einberufen. Die Einberufung hat spätestens 7 Tage vor dem vorgesehenen Termin zu erfolgen. Die Sitzungen werden vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet.

(6) Der Vereinsvorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Vorstandsmitglieder erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.

(7) Beschlüsse des Vereinsvorstands können auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht. In diesem Fall hat der Vorsitzende schriftlich oder durch E-Mail einen Beschlussvorschlag an alle Vorstandsmitglieder zu übermitteln. Der Beschluss gilt als gefasst, wenn dem Vorsitzenden die schriftlich oder durch E-Mail übermittelten Äußerungen aller Vorstandsmitglieder vorliegen.

(8) Der 2. Vorsitzende unterstützt den 1. Vorsitzenden in seiner Tätigkeit und vertritt ihn im Fall seiner Verhinderung.

(9) Der Kassenwart verwaltet die Kasse des Vereins und führt Buch über alle Einnahmen und Ausgaben. Er hat insbesondere die Vereinsbeiträge rechtzeitig einzuziehen und nimmt Zahlungen an den Verein in Empfang. Zahlungen für Vereinszwecke darf er im Innenverhältnis nur auf Anweisung des 1. oder 2. Vorsitzenden ausführen.

(10) Der Schriftführer hat alle Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversammlung zu protokollieren. Die Niederschrift ist von ihm und dem Leiter der Versammlung bzw. Sitzung zu unterzeichnen.

(11) Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift über die Mitgliederversammlung einzusehen.

§ 9   Kassenprüfung

Die Kassenprüfer prüfen alljährlich die Kasse des Vereins und erstatten der Mitgliederversammlung darüber Bericht. Ihre Amtszeit beträgt drei Jahre.

§ 10  Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei der mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

(2) Wird bei einer Mitgliederversammlung, die zur Auflösung des Vereins geladen war, die gemäß Absatz 1 erforderliche Anzahl der anwesenden Mitglieder nicht erreicht, so kann binnen zwei Monaten nach dieser Versammlung zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung geladen werden. Diese entscheidet ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen über die Auflösung des Vereins. Hierauf ist in der Ladung hinzuweisen.

(3) Wird der Verein aufgelöst, haben die Mitglieder des gesetzlichen Vorstands (§ 8 Abs. 2) die Liquidation durchzuführen.

§  11  Anfall des Vereinsvermögens bei Auflösung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins der Kirchengemeinde zu, die es unmittelbar und ausschließlich für kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Dies gilt entsprechend für den Fall, dass der Verein seine Rechtsfähigkeit verliert.